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Befreiung / Zielgesellschaft: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG; Bieter: Theodor Niesmann

09.11.2022
um 18:40 Uhr

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EQS-WpÜG: Theodor Niesmann / Befreiung
Befreiung / Zielgesellschaft: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG; Bieter:
Theodor Niesmann

09.11.2022 / 18:40 CET/CEST
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung

von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung

und zur Abgabe eines Pflichtangebots für die Aktien der

VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Thura Mark 18, 06780 Zörbig

Wertpapierkennnummer A0JL9W

ISIN DE000A0JL9W6

Mit Bescheid vom 19.10.2022 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend auch "BaFin") auf Antrag vom
09.08.2022

Herr Theodor Niesmann

(nachfolgend "Antragsteller")

im Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Beitritts zum Poolvertrag in der
Fassung vom 26.08.2022 gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG in Verbindung mit § 9
Satz 1 Nr. 2 WpÜG-AngebotsVO von den Verpflichtungen befreit, gemäß § 35
Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der VERBIO Vereinigte BioEnergie
AG (nachfolgend auch "VERBIO" oder "Zielgesellschaft") zu veröffentlichen,
nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln
und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 S. 1 WpÜG ein
Pflichtangebot zu veröffentlichen.

Der jeweilige Tenor des Bescheids lautet wie folgt:

1. Der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1
Nr. 2 WpÜG-AngebotsVO für den Fall, dass er infolge des Wirksamwerdens
des Schenkungs- und Abtretungsvertrages vom 02./06.08.2022 und dem damit
verbundenen Beitritt zum Poolvertrag in der Fassung vom 26.08.2022
mittelbar Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG an der VERBIO
Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig, erlangen sollte, von der Pflicht nach
§ 35 Abs. 1 S. 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der VERBIO Vereinigte
BioEnergie AG, Zörbig, zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 14
Abs. 2 S. 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Der Widerruf der Befreiung nach Ziffer 1 des Tenors dieses Bescheides
bleibt für die Fälle vorbehalten (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG), dass

a. Der Antragsteller nicht bis zum 31.12.2022 infolge des Wirksamwerdens
der schenkweisen Abtretung gemäß dem Schenkungs- und Abtretungsvertrags
vom 02./06.2022 unmittelbares Eigentum an 100.000 Stückaktien der VERBIO
Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig, erlangt und

b. die schenkweise Abtretung gemäß dem Schenkungs- und Abtretungsvertrag
vom 02./06.08.2022 widerrufen wird.

3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 des Tenors dieses Bescheids
ergeht zudem unter folgenden Auflagen (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG):

a. Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht den Vollzug des Schenkungs- und
Abtretungsvertrags vom 02./06.08.2022 sowie den damit verbundenen
unmittelbaren Erwerb von 100.000 Stückaktien der VERBIO Vereinigte
BioEnergie AG, Zörbig, unverzüglich, jedoch spätestens bis zum
15.01.2023, nachzuweisen.

b. Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht einen etwaigen Widerruf der schenkweisen
Abtretung gemäß dem Schenkungs- und Abtretungsvertrag vom 02./06.08.2022
unverzüglich anzuzeigen.

4. Für die positive Entscheidung über den Antrag auf Befreiung gemäß § 37
Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 S. 1 Nr. 2 WpÜG-AngebotsVO ist von dem
Antragsteller eine Gebühr zu entrichten.

Der Bescheid der BaFin beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

A. Sachverhalt:

Zielgesellschaft ist die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, mit Sitz in Zörbig
(die "Zielgesellschaft"). Das Grundkapital der Zielgesellschaft ist in
63.397.913 auf den Inhaber lautende Stückaktien, jeweils mit einem
anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 eingeteilt. Die
Stückaktien der VERBIO sind unter der ISIN DE000A0JL9W6 zum Handel am
regulierten Markt der Börse Frankfurt zugelassen.

Die Altaktionäre der Zielgesellschaft und teilweise deren Familienmitglieder
(die "Poolmitglieder") haben zum Zwecke der einheitlichen Ausübung von
Stimmrechten, Sicherstellung des Einflusses der Poolmitglieder auf die
Geschicke der Zielgesellschaft sowie der erbschaftssteuerlichen Begünstigung
eine Poolvereinbarung (die "Poolvereinbarung") geschlossen.

Die Poolvereinbarung wurde erstmals am 23.08.2006 abgeschlossen und besteht
seitdem, in zuletzt am 26.08.2022 geänderter Fassung, ununterbrochen fort.

Zwischen drei Poolmitgliedern besteht darüber hinaus ein am 05.04.2019
abgeschlossener Unterpoolvertrag. Zweck des Unterpoolvertrags ist die
einheitliche Ausübung des Stimmrechts der Mitglieder des Unterpools in
Versammlungen der Poolmitglieder der Poolvereinbarung.

Der Antragsteller hält unmittelbar ca. 0,14 % des Grundkapitals und der
Stimmrechte.

Mit Schenkungs- und Abtretungsvertrag vom 02./06.08.2022 erklärten die
Schenker insgesamt 100.000 Stückaktien der Zielgesellschaft schenkweise an
den Antragsteller abzutreten. Die schenkweise Abtretung steht unter der
aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Befreiung von den Verpflichtungen
des § 35 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 WpÜG sowie der auflösenden Bedingung
des Widerrufs der schenkweisen Abtretung.

Der Antragsteller erklärte mit Schenkungs- und Abtretungsvertrag vom
02./06.08.2022, dass er beabsichtige der Poolvereinbarung beizutreten. Der
Poolvereinbarung, in zuletzt geänderter Fassung vom 26.08.2022, ist der
Antragsteller aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden der schenkweisen
Abtretung mit sämtlichen von ihm bereits unmittelbar gehaltenen Stückaktien
der Zielgesellschaft beigetreten.

Dem Beitritt des Antragstellers zur Poolvereinbarung sowie der schenkweisen
Abtretung von 100.000 Stückaktien der Zielgesellschaft haben die bisherigen
Poolmitglieder zugestimmt.

B. Rechtliche Erwägungen:

Der Antrag ist zulässig und begründet.

1. Kontrollerwerb des Antragstellers

Infolge des Wirksamwerdens der schenkweisen Abtretung von 100.000
Stückaktien der Zielgesellschaft unter dem Schenkungs- und Abtretungsvertrag
und dem damit verbundenen Beitritt zur Poolvereinbarung wird der
Antragsteller mittelbar Kontrolle an der Zielgesellschaft gemäß §§ 29 Abs.
2, 35 WpÜG erlangen.

Mit Wirksamwerden der schenkweisen Abtretung und dem damit verbundenen
Beitritt zur Poolvereinbarung werden dem Antragsteller ab diesem Zeitpunkt
Stimmrechte entsprechend 68,63 % des Grundkapitals, die von den
Poolmitgliedern unmittelbar gehalten werden, gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG
zugerechnet. In Verbindung mit den künftig vom Antragsteller insgesamt
unmittelbar gehaltenen Stückaktien, stehen dem Antragsteller dann insgesamt
68,89 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft zu.

2. Befreiungsgrund

Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. §
9 S. 1 Nr. 2 WpÜG-AngebotsVO sind erfüllt.

Der Antragsteller wird mittelbar die Kontrolle an der Zielgesellschaft bei
Wirksamwerden der schwenkweisen Abtretung und dem damit verbundenen Beitritt
zur Poolvereinbarung erlangen. Im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt
wird der Antragsteller die Kontrolle an der Zielgesellschaft zwar nicht
aufgrund des Wirksamwerdens der schenkweisen Abtretung, sondern infolge des
Beitritts zur Poolvereinbarung erlangen. Der für die positive Entscheidung
erforderliche zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen der
privilegierten Schenkung und der Kontrollerlangung ist allerdings gegeben.

§ 9 S. 1 Nr. 2 WpÜG-AngebotsVO setzt voraus, dass Kontrolle an der
Zielgesellschaft durch Schenkung erlangt wurde, sofern der Schenker und
Antragsteller nicht verwandt im Sinne von § 36 Nr. 1 WpÜG sind. Der
Antragsteller und die Schenker sind angabegemäß nicht miteinander verwandt.
Der Sachverhalt ist als Schenkung zwischen Parteien, die nicht verwandt im
Sinne von § 36 Nr. 1 WpÜG sind, anzusehen.

3. Interessensabwägung

Bei Abwägung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der
Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot mit den Interessen des
Antragstellers an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 S.
1 und Abs. 2 S. 1 WpÜG überwiegen die Interessen des Antragstellers.

Die Kontrollerlangung des Antragstellers bietet den außenstehenden
Aktionären keinen (schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche
Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Vielmehr bleibt die materielle
Kontrollsituation letztendlich unverändert, da die Entscheidungsfindung nach
wie vor einen Mehrheitsbeschluss der Poolmitglieder voraussetzt. Die
außenstehenden Aktionäre sehen sich daher weiterhin den Poolmitgliedern mit
ihrem Stimmrechtsanteil in Höhe von ca. 68,89 % der Stimmrechte ausgesetzt.
Eine die einschneidenden Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S.
1 WpÜG rechtfertigende materielle Veränderung der Kontrollsituation liegt
nicht vor.

4. Nebenbestimmungen

Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2 und 3 des Tenors ergehen gemäß § 36
Abs. 2 VwVfG. Die Erteilung einer Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG liegt im
Ermessen der BaFin.

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