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EQS-News: Dr. Greger & Collegen: Landgericht Frankfurt / M. bestätigt in aktuellem Urteil: Verwahr- bzw. Guthabenentgelt der Commerzbank AG ist unwirksam (deutsch)

01.12.2022
um 16:37 Uhr

Dr. Greger & Collegen: Landgericht Frankfurt / M. bestätigt in aktuellem Urteil: Verwahr- bzw. Guthabenentgelt der Commerzbank AG ist unwirksam

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Emittent / Herausgeber: Dr. Greger & Collegen / Schlagwort(e): Rechtssache
Dr. Greger & Collegen: Landgericht Frankfurt / M. bestätigt in aktuellem
Urteil: Verwahr- bzw. Guthabenentgelt der Commerzbank AG ist unwirksam

01.12.2022 / 16:37 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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01.12.2022 - Landgericht Frankfurt am Main bestätigt in aktuellem Urteil:
Verwahr- bzw. Guthabenentgelt ("Strafzinsen") der Commerzbank AG ist
unwirksam

Mit aktuellem, noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 18.11.2022, das der
Kanzlei Dr. Greger & Collegen vorliegt, hat das Landgericht Frankfurt am
Main der Klage eines Verbraucherverbands gegen die Commerzbank AG
stattgegeben und die Commerzbank unter anderem dazu verurteilt, es zu
unterlassen, mit ihren Kunden ein monatliches Guthabenentgelt für
Spareinlagen zu vereinbaren.

Eine derartige Regelung sei unwirksam.

Anfang des Jahres 2021 hatte die Commerzbank AG einer Vielzahl ihrer
Bestandskunden eine Vereinbarung vorgelegt, wonach die Bank ab einem
bestimmten Termin ein monatliches Guthabenentgelt erheben kann. Kunden, die
diese Vereinbarung nicht unterzeichnen würden, wurde vereinzelt auch mit
Kündigung der Geschäftsverbindung gedroht.

Einleitend hieß es in dieser Vereinbarung:

"Die Europäische Zentralbank (EZB) berechnet aktuell einen Zinssatz für bei
ihr geparktes Geld der Banken von minus 0,50% p.a. (Einlagenfazilität). Die
Commerzbank muss somit für die Einlagen bei der EZB Zinsen bezahlen. Daher
erhebt sie zukünftig für die bei ihr auf Konten des Kunden unterhaltenen auf
Euro lautenden Einlagen ein monatliches Guthabenentgelt."

Die Vereinbarung sah weiter vor, dass das zu zahlende "Guthabenentgelt" dem
von der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Einlagenfazilität im
jeweiligen Berechnungsmonat festgelegt Zinssatz entsprechen soll:

"Dazu vereinbaren die Parteien Folgendes:

1. Die Commerzbank erhebt ab dem [.] für die auf Euro lautenden Einlagen
(inklusive Spareinlagen) auf den Konten des Kunden, die unter seiner
Kundennummer [.] gegenwärtig und zukünftig geführt werden (im folgenden
"Kundenkonten"), ein monatliches Guthabenentgelt.

2. Zur Berechnung des Guthabenentgelts ermittelt die Commerzbank den
monatlichen Durchschnittsbetrag der auf den Kundenkonten unterhaltenen auf
Euro lautenden Einlagen. [.]

3. Der so errechnete Durchschnittsbetrag wird mit dem Kostensatz für den
jeweiligen Monat multipliziert. Dieser Kostensatz entspricht dem von der
Europäischen Zentralbank (EZB) für die Einlagenfazilität im jeweiligen
Berechnungsmonat festgelegten Zinssatz (aktuell 0,50% p.a.).

[.]"

Vereinbarungen der Commerzbank sind "Allgemeine Geschäftsbedingungen"

Das vorliegende Urteil bestätigt zum einen, dass es sich bei den
Vereinbarungen, die den Commerzbank-Kunden zur Unterzeichnung vorgelegt
wurden, um "Allgemeine Geschäftsbedingungen" gehandelt hat.

Auch wenn der Inhalt der Vereinbarung entsprechend der Behauptung der
Commerzbank individuell zur Diskussion gestellt worden sei und angeblich "in
alle Richtungen" abgeändert hätten werden können, ändert dies nach Ansicht
des Gerichts nichts an der Qualifikation als "Allgemeine
Geschäftsbedingungen".

Das Formular wurde, so das Gericht, regelmäßig einer Vielzahl von
Bestandskunden vorgelegt. Es liegt somit ein vorformulierter Text für eine
Vielzahl von Geschäftsvorfällen vor. Beispiele etwaiger wirklich
individueller Abänderungen sind weder dem Gericht bekannt noch unserer
Kanzlei.

Unangemessene Benachteiligung entgegen Treu und Glauben

Das Gericht begründet die Unwirksamkeit der von der Commerzbank verwendeten
Klauseln unter anderem damit, dass sie einen Verstoß gegen das
Benachteiligungsverbot darstellen, weil sie ihre Kunden entgegen Treu und
Glauben unangemessen benachteiligen.

Die Regelung eines Verwahrentgelts weicht von den grundlegenden gesetzlichen
Regelungen ab, so das Gericht.

Die Vereinbarung eines Guthaben- bzw. Verwahrentgelts stellt entsprechend
der Begründung des Gerichts eine Preisnebenabrede dar, die - ohne eine echte
(Gegen-) Leistung zum Gegenstand zu haben, allgemeine Betriebskosten oder
einen Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter
eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzen
soll. Dies sei unwirksam, weil die Vereinbarung wesentlichen Grundgedanken
der gesetzlichen Regelung für Spareinlagen widerspricht. Die gesetzliche
Regelung geht davon aus, dass derjenige, der seinem Vertragspartner Geld
überlässt, von diesem ein Nutzungsentgelt (= Zinsen) erhält. Die Zahlung von
Zinsen (selbst wenn diese 0,00% betragen) stellt daher die
Hauptleistungspflicht der Bank dar. Verlangt die Bank anstelle der Zahlung
von Zinsen von ihren Kunden negative Zinsen, stellt diese eine unangemessene
Benachteiligung dar, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt.

Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen führt Klageverfahren gegen
Commerzbank

Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Fachanwaltskanzlei Dr.
Greger & Collegen hat schon früh darauf hingewiesen, dass die von der
Commerzbank AG sowie von anderen Banken und Sparkassen geforderten Guthaben-
bzw. Verwahrentgelte unwirksam sein dürften und klagt auch selbst gegen die
Commerzbank AG.

Das aktuelle Urteil des Landgerichts Frankfurt bestätigt nun die bisherige
Rechtsauffassung der Kanzlei.

Nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer und Kommunen - auch anderer
Banken und Sparkassen - sollten ihre Vereinbarung überprüfen lassen

Über die Argumentation des aktuell vorliegenden Urteils hinaus, sehen die
Fachanwälte der Kanzlei Dr. Greger & Collegen auch weitere Ansatzpunkte, die
für die Unwirksamkeit der Vereinbarung sprechen. So haben nach aktueller
Einschätzung der Kanzlei viele Banken und Sparkassen ihre Kunden unter
anderem auch über die Höhe der angeblich zu zahlenden Zinsen getäuscht.

Dies würde dazu führen, dass nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer
und Kommunen entsprechende Vereinbarungen mit ihrer Bank rechtlich angreifen
können.

Kunden der Commerzbank AG sowie auch Kunden anderer Banken oder Sparkassen
(sowohl Verbraucher, Unternehmer oder Kommunen), die in der Vergangenheit
aufgrund einer mit ihrer Bank abgeschlossenen Vereinbarung monatliches
Guthaben- bzw. Verwahrentgelt für Einlagen gezahlt haben, können sich zur
individuellen Prüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an die Experten der
Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Greger & Collegen
wenden.

Gerne per E-Mail an:

strafzinsen@dr-greger.de

Um kurzfristig die konkret zugrunde liegende Entgelt-Vereinbarung prüfen zu
können, bitten wir um Übersendung der Vereinbarung sowie um Mitteilung der
Höhe der gezahlten Strafzinsen. Die Ersteinschätzung durch die
Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen erfolgt kostenfrei.

Kontakt:
Rechtsanwälte Dr. Greger & Collegen

Standort München:
Prinzregentenstraße 54
80538 München
Tel.: 089 / 237 08 480
Fax: 089 / 237 08 4811

Standort Regensburg:
Dr.-Leo-Ritter-Str. 7
93049 Regensburg
Tel.: 0941 / 630 99 60
Fax: 0941 / 630 99 620

Web: www.dr-greger.de

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