Reuters

AKW-Klagen vor Verfassungsgericht kein Selbstläufer

16.03.2016
um 15:26 Uhr

Karlsruhe (Reuters) - Das Bundesverfassungsgericht hat im Verfahren um den Atomausstieg Zweifel an der Argumentation der Energiekonzerne erkennen lassen.

Die Frage sei, ob die Kernkraftwerksbetreiber 2011 durch die Verkürzung der AKW-Laufzeiten überhaupt enteignet wurden, erklärte der Vizepräsident des Gerichts, Ferdinand Kirchhof, am Mittwoch in Karlsruhe. Möglicherweise handele es sich nur um eine Beschränkung des Eigentums. Ein Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet. Sollten die Versorger E.ON, RWE und Vattenfall Recht bekommen, müssen sie ihre Schadenersatzforderungen in weiteren Verfahren geltend machen. Dabei geht es um insgesamt rund 19 Milliarden Euro.

Die Bundesregierung hatte unter dem Eindruck der Reaktorkatastrophe von Fukushima 2011 eine radikale Kehrtwende in der Atompolitik beschlossen. Danach müssen alle Atommeiler in Deutschland bis 2022 abgeschaltet werden. Richter Kirchhof fragte die Betreiber, ob es überhaupt einen Entzug von Eigentum darstelle, "wenn ich ein Instrument irgendwann unterbinde?" E.ON, RWE und Vattenfall sehen eine Enteignung, für die sie eine Entschädigung fordern.

E.ON & CO: WIR WURDEN ENTEIGNETEin reines Ausstiegsgesetz sei die Novelle möglicherweise nicht, da den Konzernen noch Reststrommengen für die Produktion zugesprochen wurden, sagte Kirchhof am zweiten Verhandlungstag. Der Staat habe auch keine Güter auf sich übertragen, als er die Restlaufzeit für Kernkraftwerke bestimmte.

Die Versorger argumentierten dagegen, dass 2011 acht Anlagen sofort stillgelegt und damit Strommengen nicht genutzt werden konnten. Ferner wurde die Verwendung durch andere Anlagen eingeschränkt. Damit seien Nutzungsrechte entzogen worden. "Eine Enteignung liegt vor", beklagte E.ON-Anwalt Michael Uechtritz. Bundesumweltministerin Barbara Hendricks wies den Vorwurf zurück, die Bundesregierung habe frühere Zusagen gegenüber den Versorgern nicht eingehalten. Die im Jahr 2002 den Konzernen zugebilligten Strommengen seien aufrechterhalten und lediglich mit einem zeitlichen Puffer versehen worden.

Im Mittelpunkt der zweitägigen Verhandlung standen die Wechsel der Atomgesetze zwischen 2002 und 2011 und welche Eigentumsrechte erworben oder entzogen wurden. 2002 wurde ein allmählicher Ausstieg aus der Kernenergie beschlossen. Die Betreiber bekamen Reststrommengen zugesprochen, nach deren Verbrauch sollten die Kraftwerke abgeschaltet werden. 2010 erhöhte die Koalition aus Union und FDP wieder die Strommengen, was einer Verlängerung der Laufzeiten um durchschnittlich zwölf Jahre entsprach. Nach der Reaktorkatastrophe in Fukushima kam dann die atompolitische Wende.

VATTENFALL MUSS BEI KLAGE NOCH ZITTERN

Mehrere Verfassungsrichter stellten in Frage, ob mit der Verlängerung der Laufzeiten im Jahr 2010 den Betreibern überhaupt neue Eigentumspositionen eingeräumt wurden. Denn es habe keine Eigenleistung der Betreiber gegeben. Vizepräsident Kirchhof betonte, dass auch im Sozialrecht der Staat etwas gewähre. Das Bundesverfassungsgericht bewerte diese Leistungen aber nicht als Eigentumsposition der Bezieher. Bundesverfassungsrichter Reinhard Gaier zog den Vergleich zu Hartz IV-Leistungen, die kein Eigentumsrecht seien, weil es an Eigenleistungen fehle. Anders sei es bei den Renten, die durch eigene finanzielle Beiträge erworben wurden.

Umstritten ist auch die Klagefähigkeit von Vattenfall. Der Konzern gehört zu 100 Prozent dem schwedischen Staat, Staaten können aber bisher keine Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze einlegen. Auch diese Frage ist noch nicht geklärt. Vattenfall hat parallel auch eine Klage vor einem Schiedsgericht in den USA eingereicht.

ENBW ENERGIE BAD.-WUE. ON

WKN 522000 ISIN DE0005220008

RWE AG INH O.N.

WKN 703712 ISIN DE0007037129

VALIANT HLDG NA SF 0,50

WKN 157770 ISIN CH0014786500