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BGH - Airline muss bei Streik am Flughafen im Einzelfall entschädigen

04.09.2018
um 17:02 Uhr

Karlsruhe (Reuters) - Fluggesellschaften können bei Flugausfällen infolge eines Streiks im Sicherheitsbereich zu Ausgleichszahlungen verpflichtet sein.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe entschieden. Allerdings ist laut BGH im Einzelfall zu prüfen, ob die Flugstornierung wegen Sicherheitsmängel gerechtfertigt war. Im höchstrichterlich verhandelten Fall ging es um einen Flug von Hamburg nach Lanzarote. Ein Ehepaar hatte für den 9. Februar 2015 beim britischen Billigflieger Easyjet gebucht. An diesem Tag gab es jedoch Warnstreiks bei den Passagierkontrollen am Hamburger Flughafen, nur wenige Kontrollstellen fertigten Passagiere ab. Weil Easyjet die Sicherheit gefährdet sah, annullierte die Gesellschaft den Flug. Die Maschine startete ohne Passagiere.

Das Ehepaar verlangt Ausgleichszahlungen für den Flugausfall und außerdem Geld für den Ersatzflug. Denn sie seien bereits kontrolliert gewesen, als der Flug storniert wurde. Es sei unbegründet gewesen, die bereits kontrollierten Passagiere nicht zu befördern. Das Amtsgericht und auch das Landgericht Hamburg hatten die Klage abgewiesen. Denn durch den Streik habe ein Sicherheitsrisiko bestanden, weil wegen des Andrangs an den wenigen geöffneten Einlassschleusen die Kontrollen möglicherweise lückenhaft gewesen seien.

Der BGH hob diese Entscheidungen am Dienstag auf und wies den Fall zur weiteren Aufklärung an das Landgericht Hamburg zurück. Die Annulierung sei nur gerechtfertigt, wenn kein Passagier rechtzeitig durch die Kontrolle kam und am Flugzeug war. Auch abstrakte Sicherheitsbedenken genügten nicht, sagte der Vorsitzende Richter Peter Meier-Beck in der Urteilsverkündung. Die Airline müsse vielmehr ihre Besorgnis auf konkrete Umstände stützen. (AZ: X ZR 111/17)

EASYJET PLC LS-,27285714

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