Reuters

Regierung erlaubt Online-Hauptversammlungen

23.03.2020
um 15:02 Uhr

Frankfurt (Reuters) - Die Bundesregierung erlaubt wegen der Corona-Krise erstmals Hauptversammlungen, die ausschließlich online abgehalten werden.

"Aktiengesellschaften können nun erstmals virtuelle Hauptversammlungen durchführen", sagte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht am Montag nach der Verabschiedung des Gesetzentwurfs durch das Bundeskabinett. Damit solle sichergestellt werden, dass sie trotz der Einschränkungen im Versammlungsrecht beschlussfähig sind. Der Vorstand könne auch ohne Satzungsermächtigung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen. Erstmals werde auch die Möglichkeit einer präsenzlosen Hauptversammlung geschaffen. Bei Experten und Aktionärsvertretern stieß der Gesetzentwurf auf ein überwiegend positives Echo, er sei ein angemessener Kompromiss.

Konzerne wie Daimler, die Deutsche Telekom oder Continental hatten ihre Aktionärstreffen reihenweise abgesagt. Damit sind die Gesellschaften zunächst gelähmt, da wichtige Beschlüsse über Kapitalmaßnahmen, Abspaltungen oder Dividendenzahlungen nur mit Zustimmung der Hauptversammlung gefasst werden können.

Christoph Seibt von der Anwaltskanzlei Freshfields sprach von einem vernünftigen Kompromiss. "Man hat einen guten Mittelweg gefunden zwischen den Interessen der Unternehmen und der Aktionäre", sagte Seibt zu Reuters. "Der Gesetzgeber hat schnell gehandelt und die wichtigsten Probleme adressiert", sagte Cordula Heldt vom Deutschen Aktieninstitut (DAI). Bei einigen Details sollte aber noch nachjustiert werden. Die Aktionärsvereinigung DSW begrüßte, dass ein praktikabler Weg gefunden sei, befürchtet aber, dass Aktionärsrechte dauerhaft beschnitten werden. "Die geänderten Regeln für Hauptversammlungen müssen zeitlich auf die Corona-Krise beschränkt sein", forderte DSW-Hauptgeschäftsführer Marc Tüngler. Eine Debatte über dauerhafte Regeländerungen dürfe erst nach der Corona-Krise geführt werden.

Aktionärsvertretern stößt insbesondere die Einschränkung des Fragerechts sauer auf. "Kritisch sehen wir die Absicht, dass der Vorstand Fragen nach 'pflichtgemäßen, freiem Ermessen' auswählen kann", sagte Markus Kienle von der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK). "Auch heute schon muss ein Vorstand nicht alle Fragen beantworten, etwa wenn eine Frage keinen Bezug zur Tagesordnung hat, nicht sachgerecht ist oder er ein Auskunftsverweigerungsrecht hat." Die Gefahr, dass der Vorstand mit Fragen überhäuft werden könnte, sei nicht gravierend genug, um das Fragerecht einzuschränken.

TECHNISCHE HERAUSFORDERUNGEN BLEIBEN

Seibt findet die neue Regelung dagegen sinnvoll. So verhindere man, dass der Vorstand "schutzlos einer Flut von Fragen ausgesetzt ist, bewahrt aber gleichzeitig das Fragerecht der Aktionäre." Auch Katharina Stüber, Aktienrechtsexpertin bei der Anwaltskanzlei Allen & Overy, warnt, dass das Online-Fragerecht erhebliche Risiken mit sich bringen kann. "Bleiben nämlich Fragen aufgrund einer starken Zunahme ihrer schieren Anzahl unbeantwortet, könnte dies Anfechtungsrisiken bergen." In der aktuellen Situation könnte eine Beschränkung von bestimmten Aktionärsrechten letztlich allen helfen. Aktionäre könnten etwa den notwendigegen Dividendenbeschluss und Unternehmen zeitkritische Beschlüsse fassen.

Auf einhellig positives Echo stieß dagegen die Möglichkeit, auch ohne eine entsprechende Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf die Dividende zu leisten. "Für viele Pensionsfonds und Stiftungen sind diese Gelder eine wichtige Einnahmequelle", sagte Tüngler.

Während die Unternehmen die rechtlichen Schwierigkeiten mit dem neuen Gesetz in den Griff bekämen, bleibe die technische Seite eine wesentliche Herausforderung, warnte Tim Johannsen-Roth von der Anwaltskanzlei Linklaters. "Es bedarf schneller Lösungen für eine technisch praktikable und stabile virtuelle Hauptversammlung." Diese müssen mit den professionellen Hauptversammmlungsdienstleistern in Abstimmung mit den Unternehmen jetzt sehr zügig entwickelt werden. "Nur dann werden die Aktionäre die digitale Alternative zu dem gewohnten Format und die dort gefassten Beschlüsse breitflächig akzeptieren", sagte Johannsen-Roth.

Richtig sei, dass der Vorstand künftig festlegen darf, dass Fragen spätestens zwei Tage vor der Versammlung einzureichen sind, erklärte das DAI. Mangels der notwendigen Infrastruktur müsse auf eine Fragemöglichkeit während der Online-Hauptversammlung verzichtet werden." Die Hauptversammlungsdienstleister bieten solche Online-Fragemöglichkeiten nicht an", erläuterte Heldt.

Continental AG

WKN 543900 ISIN DE0005439004

Deutsche Telekom AG

WKN 555750 ISIN DE0005557508

Mercedes-Benz Group AG

WKN 710000 ISIN DE0007100000