Reuters

Versicherer zahlen nicht mehr bei Massen-Schließung von Lokalen

16.12.2020
um 16:27 Uhr

München (Reuters) - Die deutschen Versicherer wollen Gaststätten und Hotels nicht mehr gegen staatlich verordnete Massen-Schließungen absichern.

Der Branchenverband GDV legte am Mittwoch Musterbedingungen für die Betriebsschließungsversicherung vor, die für die Umsatzausfälle aufkommt, wenn Betriebe wegen eines Virus- oder Seuchen-Ausbruchs vorübergehend geschlossen werden müssen. In der Corona-Pandemie hatte es Streit gegeben, ob die Versicherer auch dann zahlen müssen, wenn der Staat alle Lokale pauschal schließen lässt, um Kontakte zu beschränken. "Solche politischen Entscheidungen sind bewusste und gewollte Handlungen, keine zufälligen Ereignisse. Sie sind nicht kalkulierbar und daher generell ausgeschlossen", erklärte der Verband. "Gleiches gilt für Pandemien."

Auf diesen Standpunkt hatten sich viele Versicherer wie die Allianz gestellt und in der Corona-Pandemie allenfalls aus Kulanz Zahlungen geleistet. Allerdings waren die Klauseln in den Versicherungsbedingungen oft so missverständlich oder lückenhaft formuliert, dass zahlreiche Gerichte zugunsten der Kunden entschieden haben. Künftig sollen die Versicherer nach den Musterklauseln des GDV nur dann zahlen, wenn ein Virus oder eine ansteckende Krankheit in dem versicherten Betrieb selbst festgestellt wird und die Behörden nur das jeweilige Lokal oder Hotel schließen, um die Ausbreitung zu verhindern. Verbindlich sind die Musterbedingungen aber nicht.

Für künftige Pandemien will der GDV eine eigene Absicherung schaffen, bei der der Staat einen Teil des Risikos tragen soll. Die massiven Schäden durch Corona zeigen, dass die finanziellen Folgen von Pandemien rein privatwirtschaftlich nicht versicherbar sind", sagte Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen. Eine kurzfristige Lösung sei nicht in Sicht, weil die Politik derzeit mit der Bekämpfung der Pandemie selbst alle Hände voll zu tun habe. "Es bleibt ein Thema für das Bundestagswahljahr"., sagte Asmussen.

Allianz SE

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