Reuters

Gericht setzt Corona-Lockdown für Kreis Gütersloh aus

06.07.2020
um 18:27 Uhr

Münster/Düsseldorf (Reuters) - Der nach dem Corona-Ausbruch in der Tönnies-Fleischfabrik verhängte Lockdown für den Kreis Gütersloh ist per Gericht ausgesetzt worden.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für Nordrhein-Westfalen gab dem Eilantrag eines Spielhallenbetreibers statt. Die Firma unterhält Filialen in Orten, die nach den massenhaften Erkrankungen bei Tönnies in Rheda-Wiedenbrück von einer neuen Corona-Welle verschont geblieben waren. Deshalb sei es nicht mehr mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung zu vereinbaren, dass die Beschränkungen für das gesamte Kreisgebiet gelten, urteilte das Gericht mit Sitz in Münster am Montag.

Der Eilantrag kam dem Gericht zufolge von einem Unternehmen, das Spielhallen unter anderem in den Orten Versmold im Norden und Schloß Holte-Stukenbrock im Osten des Kreises Gütersloh betreibt. Beide Orte liegen rund 35 Kilometer von Rheda-Wiedenbrück entfernt, wo es in dem Schlachtbetrieb zu einem Corona-Ausbruch mit mehr als 1500 Infizierten gekommen war. Daraufhin hatte das Land Nordrhein-Westfalen am 23. Juni für Gütersloh und den Nachbarkreis Warendorf für eine Woche einen neuen Lockdown verhängt. Für den Kreis Gütersloh wurde die Maßnahme um eine weitere Woche verlängert, sie hätte eigentlich bis Dienstag dauern sollen.

Doch das OVG setzte die dafür maßgebliche Regionalverordnung am Montag "außer Vollzug". Zwar sei es zu Beginn des Ausbruchs in Rheda-Wiedenbrück nicht zu beanstanden gewesen, dass für den gesamten Kreis kurzfristig strengere Schutzmaßnahmen als für andere Regionen Nordrhein-Westfalens ergriffen worden seien, erklärte das Gericht. So habe das Land Zeit gewinnen können, um anschließend auf belastbarer Grundlage über das weitere Vorgehen entscheiden zu können. Inzwischen sei "es aber möglich und erforderlich gewesen, eine differenziertere Regelung zu erlassen".

Vor allem in den Städten im Norden und Osten des Kreises - also an den Standorten der Spielhallen des Antragstellers - seien bei Massentests in der Bevölkerung nur wenig Neuinfektionen festgestellt worden. Deshalb sei nicht mehr ersichtlich, dass sich die Gefährdungslage dort deutlich von der in anderen Städten und Gemeinden außerhalb des Kreisgebietes unterscheide. Mit der höheren Gefährdung waren die Kontaktbeschränkungen und Auflagen für den Kultur- und Freizeitbereich begründet worden. Der Beschluss sei unanfechtbar, fügte das Gericht hinzu.